Leitfaden Wohnmobilzulassung

In letzter Zeit kommen immer häufiger Fragen auf zur Wohnmobilzulassung. Gerade in den sozialen Netzwerken wird seeehr viel Halbwissen verbreitet. Selbst der „TÜV“ (AaS = Amtlich anerkannter Sachverständiger) verbreitet mancherorts Halbwissen.

Warum eigentlich WoMo-Zulassung?

Durch die Umschreibung vom PKW zum Wohnmobil sinkt bei Dieselfahrzeugen die Steuer. z.B. beim mit am häufigsten gebauten VW T4 2.5TDI (102PS) von 401 Euro als PKW auf 280 Euro als So.KFZ Wohnmobil.

Aber ACHTUNG:  Man sollte sich vorher informieren ob die eigene Versicherung überhaupt Wohnmobile versichert.  Im Schlimmsten Fall kann die Versicherung sogar teurer werden (kommt aber eher selten bis nie vor). Bei mir ist der Beitrag fürs Jahr von ca. 750 Euro (HF 33%) auf um die 200 Euro  gefallen.

Ebenso sollten sich Grün-Plakettenbesitzer vorher beim TÜVer informieren ob es Auswirkungen auf die Umweltplakette hat.

Fakt ist: 

  •  Anforderungen sind im Gesetz klar definiert (mehr dazu weiter unten)
  • der Zoll (die bevollmächtigte Finanzbehörde, früher FA) muss sich seit 12.12.2012 an die tatsächliche, im Brief stehende (bzw. vom Prüfer festgelegte) Fahrzeugart halten
  • Stehhöhe wurde „früher“ NUR vom FinanzAmt/Zoll (bzw. vom KraftStG) gefordert, in der StVZO wurde davon nie ein Wort erwähnt (auch wenn solche Märchen immer mal wieder im Netz kursieren)
  • Spüle und Kühlbox/-schrank sind eben solche Märchen. Wurde noch nie gefordert, weder vom Gesetzgeber noch vom FA.

Achtung: bitte auch Nachtrag ganz unten beachten!

 

Nun zu den Forderungen welche DIREKT in der StVZO stehen und welche nur bedingt einen Definitionsspielraum lassen.

In der StVZO Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4)     EG-Fahrzeugklassen“ heißt es da:

5.1  Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
a) Tisch und Sitzgelegenheiten,
b) Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
c) Kochgelegenheit und
d) Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.


Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_xxix.html

Nun nehmen wir mal die einzelnen Anforderungen auseinander.

In Punkt (a) wird Tisch und Sitzgelegenheit gefordert. Zur Beschaffenheit dieses wird nichts genaues definiert, außer (weiter unten) das der Tisch leicht entfernbar sein kann.  Bei einem T4 als Multivan ist ja von Haus aus schon alles vorgesehen. Bei einer Caravelle reicht eine als Tisch umklappbare Sitzbank. Zumindest beim langen Radstand funktioniert das mit der 2. Sitzreihe problemlos. Die Tischfläche ist ja bereits mit Ausformungen für Getränke ersichtlich so das der Sachverständige (Prüfer) sich damit zufrieden geben sollte.  Bei allen anderen T4 (Transporter, Kombi (also Transporter mit hinteren Sitzen) muss man sich ggf. etwas bauen.

Punkt (b):  Auch die Schlafgelegenheit ist bei einem Multivan bere

erster „Camping-Light“-Ausbau in meiner Caravelle LR mit Bettverlängerung.

its von Haus aus vorhanden. Fast jeder Multivan hat bereits ab Auslieferung die Bettverlängerung montiert. Bei einer Caravelle ist ähnliches leicht zu realisieren indem man hinten sich eine Bettverlängerung selbst baut. Dies setzt allerdings eine klappbare Sitzbank voraus, welche nicht bei allen Caravellen Serie war. Bei einem Transporter gilt wie immer: man muss sich etwas einfallen lassen, bestenfalls hat man ebenfalls bereits eine klappbare Sitzbank oder aber man baut sich bspw. eine Reimo Campingsitzbank o.ä. ein.  Bei Campingsitzbänken ist die Zulassung wieder eine extra Problematik. Zu gegebener Zeit werde ich dazu auch nochmal einen extra Artikel verfassen. Bei meiner Lösung mit der Bettverlängerung und dem Heckauszug musste übrigens kein einziger Sitzplatz ausgetragen werden.

In Punkt (c) wird die Kochgelegenheit angesprochen. Theoretisch setzt man hier eine Kochgelegenheit mit Gasflaschenanlage in einem Gaskasten voraus. Das ganze muss auch regelmäßig nach TRF (Technische Regeln Flüssiggas) G607 geprüft werden, ansonsten kein TÜV.

Besser geht dies mit einem Gaskartuschenkocher aus dem Campingzubehör. Zu achten ist darauf das diese mit einer Zündsicherung ausgestattet sein müssen! Die billigen für 20 Euro haben dies in den meisten Fällen nicht. Mit ZüSi kosten diese aber meist auch nur 40-50 Euro.

Dies ist allerdings nach meinen Recherchen eine Grauzone. Auf jeden Fall sollten die Butandosen während der Fahrt immer entnommen werden und an einen gut belüfteten Ort (am besten in der Nähe der Fahrzeugentlüftung am Heck) gelagert werden. Ich hatte ein mal den Fall das man bei einer entnommenen Dose immer noch Gasaustritt per Riechorgan wahrnehmen konnte. Allerdings ist so ein Bulli viel zu gut durchlüftet als das man an die „Explosionsgrenze“ für Butan ran kommt. Dennoch: Vorsicht ist besser als Nachsicht!

Auch Spirituskocher (Origo Kocher) sind eine alternative zu den Gaskochern. Zwar etwas teurer, dafür ist Spiritus auf der ganzen Welt recht leicht erhältlich.

Der Punkt (d) sagt das man eine Einrichtung zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen benötigt. In einigen „TÜV-Merkblättern“ steht auch noch etwas von „Verstaumöglichkeiten welche über die PKW-üblichen hinaus gehen“. Nun ist es beim Multivan mit seinen Fächern unter der Sitzbank recht einfach den Sachverständigen davon zu überzeugen. Bei einer Caravelle wird es da schon schwieriger. Ich hatte bei mir neben den serienmäßigen Ablagemöglichkeiten in der Seitenverkleidung noch hinten unter die Bettverlängerung ein paar Eurokisten geschoben.

 

Soweit war es das…. oder doch nicht?

„Küche“ auf Heckauszug. Der Kartuschenkocher ist „fest“ verschraubt.

Bei mir war die Wohnmobilabnahme (Änderung der Fahrzeugart blabla) an einem warmen Sommertag. Da stand ich bei der in Sachsen zuständigen Dekra vor der Prüfhalle und empfing den Prüfer. Tisch und Bett war soweit klar, Sitzbank umgeklappt und fertig. Kochgelegenheit war ein hinten auf einem Auszug unter der Heckklappe fest montierter Kartuschenkocher mit Zündsicherung.

Der Sachverständige schaute sich alles an und nach viel „ähm, ich weiß ja nicht“ holte er sein Kollegium. Nun standen 4 Sachverständige um den Bulli herum und wußten nicht so recht ob nun ja oder nein. Man hätte denken können ich wäre der erste mit diesem Anliegen gewesen. Der eine versuchte mir einzureden das man doch Stehhöhe benötigen würde (die ich ja nicht habe) und das mit dem Kocher reicht auch nicht aus.  Und er fragte mich was ich damit bezwecken wolle und dass das FA das eh nicht akzeptiert. Ich meinte nur er soll das doch mein Problem sein lassen. Irgendwann zogen sich die Prüfer ins Büro zurück, ich suchte schon am Smartphone das Merkblatt vom TÜV Nord raus und auf einmal kam der für mich zuständige Prüfer (der von den 4 Prüfern eigentlich der coolste war) wieder und meint „ja machen wir“. Ohne weiter Diskussion.  Da war ich schon erleichtert 😉

Also lasst euch nicht entmutigen. Vorher gut informieren, gut umsetzen und gut argumentieren 😉  Vorher bei der Dekra/TÜV vorbei schauen und abquatschen kann auch nicht verkehrt sein.

Da es leider in Mode zu kommen scheint:  Ein Küchenblock nur für die Abnahme reinstellen und anschließend wieder ausbauen ist Betrug! Wenn ihr an einen pingeligen Polizisten kommt und das auffliegt solltet ihr schon mal etwas Geld zur Seite gelegt haben.

 

Nachtrag:

Aus aktuellem Anlass sei nochmal darauf hingewiesen, das einige Prüfer veraltete Merkblätter o.ä. verwenden in denen sogar noch etwas von Stehhöhe drin steht. Diese Stehhöhe wurde bis 2012 tatsächlich im KraftStG (Kraftfahrzeugsteuergesetz) gefordert, jedoch nie in der StVZO (und eigentlich ist ja nur diese für den Prüfer wichtig). Inzwischen (bzw in 2013) wurden auch alle Anforderungen an ein Womo im KraftStG gestrichen… macht ja auch keinen Sinn in 2 Gesetzen jeweils verschiedene Anforderungen vorzuschreiben.

Soll heißen: wenn ein Prüfer mit solchen Forderungen kommt sollte man Ihn freundlich darauf hinweisen seine Quellen zu aktualisieren. Nach 2012 hat sich in der Sache einiges geändert. Auch Blätter die Anfang 2013 rausgekommen sind waren oftmals noch nicht aktuell. Ich schreibe dies da mich jemand um meine Erfahrung bzw. Unterstützung zu seiner Womo-Zulassung gebeten hat und sein Prüfer eben mit diesem Merkblatt kam, welches leider überhaupt nicht mehr aktuell war.